Lassen Sie sich bei den Themen rund um Erbschaft und Erbschaftssteuer gut beraten, um Erbstreitigkeiten und Unklarheiten zu vermeiden

Die Erbschaftssteuer ist wie andere Steuerarten für einen Nichtfachmann ein komplexes Thema. Möchten Sie Ihren Angehörigen Vermögenswerte hinterlassen, ist es durch entsprechende legale Gestaltungen möglich, die Erbschaftssteuer zu mindern oder ganz zu vermeiden. Daher ist es empfehlenswert, rechtzeitig einen Steuerberater in Anspruch zu nehmen. In Folgenden gehen wir auf verschiedene relevante Themen und Aspekte der Erbschaftssteuer ein, über die Sie als Erbe Bescheid wissen sollten.

Grundsätzliches zur Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer entsteht, wenn eine Person ihr Erbe antritt. Die Versteuerung des Erbes ist wie die von Schenkungen im Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) geregelt. Für ihre Höhe und die Berechnung sind der Vermögenswert, der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, der persönlichen Freibetrag und eventuell der Versorgungsfreibetrag entscheidend. Überschreitet das geerbte Vermögen den persönlichen Freibetrag, fallen für den übersteigenden Betrag Steuern an. Welche Steuersätze zur Anwendung kommen, erfahren Sie in der folgenden Tabelle.

Obergrenze des steuerpflichtigen Erwerbs in € Prozentsatz innerhalb Steuerklasse
I II III
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 30 50
26.000.000 27 40 50
über 26.000.000 30 43 50

Freibeträge

Das verwandtschaftliche Verhältnis zum Erblasser bestimmt, welcher Freibetrag und welche Steuerklasse bei der Steuerberechnung gilt. Die Einordnung des Begünstigten in eine bestimmte Erbschaftssteuerklasse ist für die Festsetzung des Erbschaftssteuersatzes maßgebend. Mit seiner Hilfe ermittelt man nach Abzug des Freibetrages vom Vermögenswert die Höhe der zu entrichtenden Erbschaftssteuer. Es gelten folgende Freibeträge:

Verwandtschaftsgrad Freibetrag Steuerklasse
Ehepartner, eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro I
Leibliche und adoptierte Kinder, Stiefkinder 400.000 Euro I
Enkelkinder, Stiefenkel 200.000 Euro I
Eltern, Stiefeltern 100.000 Euro I
Geschwister, Großeltern, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder 20.000 Euro II
Lebensgefährten, Freunde, Geschäftspartner und andere 20.000 Euro III

Bei Ehepartnern kann zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro angerechnet werden, für Kinder und Stiefkinder entsprechend ihrem Alter bis zu 52.000 Euro.

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    Erbfolge

    Hat der Verstorbene weder Testament noch Erbvertrag angefertigt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie tritt auch dann ein, wenn das von ihm verfasste Testament rechtsunwirksam ist, der Begünstigte vor dem Erblasser verstirbt oder sein Erbe nicht annimmt. Ein weiterer Grund ist die Erbunwürdigkeit. Wurde das Testament für ungültig erklärt, ist es ratsam, diesen Sachverhalt von einem Fachanwalt für Erbrecht prüfen zu lassen.

    Gesetzliche Erbfolge

    Die gesetzliche Erbfolge wird angewendet, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten versäumt oder darauf verzichtet hat, seinen letzten Willen schriftlich festzuhalten. Laut BGB dürfen die Begünstigten eine Erbengemeinschaft errichten. Außerdem haben sie das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Bei der gesetzlichen Erbfolge unterscheidet man zwischen Erbberechtigten erster, zweiter und dritter Ordnung. Zu den Begünstigten erster Ordnung nach § 1924 BGB zählen Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkel. Letztere sind allerdings erst dann erbberechtigt, wenn der vorberechtigte Elternteil nicht mehr lebt.

    Gesetzliche Erbfolge bedeutet, dass der Nachlass entsprechend BGB auf die Hinterbliebenen verteilt wird.

    Begünstigte zweiter Ordnung gemäß § 1925 BGB sind die Eltern des Erblassers, seine Geschwister, Neffen und Nichten. Die Brüder und Schwestern erhalten nur dann einen Teil des Vermögens, wenn der Verstorbene keine Kinder hatte. War er verheiratet, bekommen Ehepartner und Eltern seinen Nachlass. Als Erbberechtigte dritter Ordnung kommen entsprechend § 1926 BGB Großeltern, Cousinen, Cousins, Tanten und Onkel infrage. Leben Sie ohne Trauschein zusammen und möchten Ihrem Lebensgefährten Ihr Vermögen hinterlassen, empfiehlt sich das Aufsetzen eines Testaments. Dies gilt auch für nicht adoptierte Pflegekinder und Stiefkinder. Bei der gesetzlichen Erbreihenfolge schließen Begünstigte der vorrangigen Ordnung die der nachfolgenden aus (§ 1930 BGB).

    Lebt ein verheiratetes Paar in einer Zugewinngemeinschaft und stirbt ein Ehepartner, erbt der andere die Hälfte des Nachlasses. Existieren Kinder, erhalten diese die andere Hälfte zu gleichen Teilen. Hatte das Paar keine Nachkommen, fallen drei Viertel des Nachlasses an den überlebenden Ehepartner und ein Viertel an die Eltern des Erblassers. Besteht ein Ehevertrag mit Gütertrennung, gilt eine andere Regelung für die Höhe der Nachlasses: Das Vermögen fällt zu gleichen Teilen an den Ehegatten und die Kinder. Dabei hat der Ehepartner ein Anrecht auf mindestens 25 % des Nachlasses. Sind keine Kinder vorhanden, erhält er wenigstens 50 %. Für Eheverträge mit Gütergemeinschaft gelten ebenfalls abweichende Bestimmungen. Adoptierte minderjährige Kinder gehören wie leibliche Nachkommen zu den Nachlassberechtigten erster Ordnung (§ 1754 BGB).

    Hat der Verstorbene keine Verfügungen getroffen, wurde der Nachlass ausgeschlagen oder sind offenbar keine Angehörigen vorhanden, setzt das Amtsgericht einen Nachlasspfleger ein. Er hat die Aufgabe, entfernte Verwandte des Verstorbenen ausfindig zu machen. Bleibt seine Suche erfolglos, ist das Bundesland rechtmäßiger Erbe, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes wohnte.

    Erbfolge ohne Testament

    Der letzte Wille eines Menschen muss nicht unbedingt ein Testament sein. Der Gesetzgeber akzeptiert auch Erbverträge. Beide letztwilligen Verfügungen unterscheiden sich darin, wie das Rechtsgeschäft zustande kommt. Das Testament wird vom Erblasser eigenhändig niedergeschrieben und enthält ausschließlich seine persönlichen Wünsche. Für ihn ist es unerheblich, ob die Hinterbliebenen mit der Regelung seiner Vermögenswerte einverstanden sind oder nicht. Im Unterschied dazu kommt der Erbvertrag zwischen mindestens zwei Parteien zustande. Er muss zusätzlich notariell beurkundet werden. Die zukünftigen Erben werden an der Nachlassregelung beteiligt und müssen sich per Unterschrift einverstanden erklären.

    Berliner Testament

    Als Berliner Testament bezeichnet man eine letztwillige Verfügung, die oft von Verheirateten mit Kindern genutzt wird. Die Eheleute setzen einander zu Alleinerben ein. Darüber hinaus enthält das Berliner Testament die Bestimmung, dass der Nachlass nach dem Ableben des hinterbliebenen Ehegatten an einen Dritten übergehen soll. Dies sind in der Regel die Kinder. Sie sind die Schlusserben des Berliner Testaments. Um die gesetzliche Erbfolge auszuschließen, müssen Sie Ihren Partner ausdrücklich als Alleinerben des ersten Erbfalls bestimmen. Auch die Tatsache, dass sich Eheleute oft gegenseitig beschenken, heißt nicht zwangsläufig, dass die gegenseitige Einsetzung als Erben beabsichtigt ist. Dies entschied das OLG München mit Beschluss vom 12.11.2019 (AZ 31 WX 183/19).

    Wesentlicher Vorteil des Berliner Testaments ist, dass die Vermögensübertragung ohne Erbstreitigkeiten abläuft. Ein weiterer Vorzug besteht darin, dass der hinterbliebene Ehegatte seinen bisherigen Lebensstandard beispielsweise mit einer geerbten Immobilie aufrechterhalten kann: Er bleibt einfach darin wohnen. Stirbt er ebenfalls, wird der Nachlass zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt. Eine derartige Klausel muss ebenfalls im Berliner Testament enthalten sein. Ist davon auszugehen, dass die letztwillige Verfügung wechselbezüglich ist, kann sie von einem Ehegatten nicht einfach widerrufen werden. Wechselbezüglich oder wechselseitig bedeutet nach § 2270 BGB, dass beide Verfügungen zusammen getroffen wurden.

    Möchten Sie das gemeinschaftlich errichtete Berliner Testament aufheben, können Sie dies folglich nur gemeinsam tun. Haben Sie es seinerzeit von einem Notar aufsetzen lassen, teilen Sie diesem schriftlich mit, dass es mit dem genannten Datum ungültig sein soll und lassen Sie sich die bisherige Version aushändigen.

    Möchten Sie Ihre Erklärung zum Berliner Testament ohne Ihren Partner widerrufen, ist das bis zu seinem Ableben möglich. Allerdings muss der einseitige Widerruf von einem Notar beurkundet werden. Außerdem muss er Ihrem Ehepartner per Post zugehen. Lebt Ihr Ehepartner nicht mehr, dürfen Sie an der wechselseitigen Verfügung nichts mehr ändern. Möchten Sie sie dennoch aufheben, müssen Sie die Erbschaft ausschlagen und Ihren Pflichtteil beanspruchen. Für die gemeinsamen Kinder des Ehepaares kann das Berliner Testament nachteilig sein. Hat der hinterbliebene Elternteil ein Haus geerbt, würde die Einforderung des Pflichtteils diesen möglicherweise in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Daher beinhaltet das wechselseitige Testament oft eine Pflichtteilsstrafklausel. Einer der beiden Nachkommen kann dann zwar trotzdem die Hälfte des Erbteils erhalten, wenn ein Elternteil verstirbt (ein Achtel des Vermögens).

    Stirbt dann auch der andere Elternteil, erhält er ein Viertel, sein Geschwister jedoch drei Viertel des Nachlasses. Kinder, die mit der wechselseitigen Verfügung ihrer Eltern nicht einverstanden sind, stellen sich also durch die vorzeitige Teilauszahlung deutlich schlechter. Ein weiterer Nachteil dieser Verfügung ist, dass die Kinder mit einer Einmalzahlung gleichzeitig ihren Freibetrag ausschöpfen. Die Folge: eine höhere Erbschaftssteuer. Möchten Sie als Eltern Ihren Kindern eine solche hohe Steuerlast nicht aufbürden, kann eine Schenkung mit Nießbrauch eine gute Alternative sein.

    Welche Kosten Ihnen der Notar für das Aufsetzen Ihres wechselseitigen Testaments berechnet, richtet sich nach der Höhe des zu vererbenden Vermögens. Möchten Sie es selbst aufsetzen, schreiben Sie es mit der Hand. Anschließend fügt Ihr Ehepartner seine vollständige Unterschrift, Datum und Ort hinzu. Bei mehrseitigen Testamenten dieses Typs muss jede Seite nummeriert und mit beiden Unterschriften versehen sein.

    Beachten Sie bitte, dass im Internet verfügbare Muster nicht immer sinnvoll sind, da sie den individuellen Anforderungen oft nicht genügen.

    Übrigens: Ihre gemeinschaftliche Nachlassregelung ist nach § 2077 Abs. 1 BGB im Scheidungsfall unwirksam. Dies gilt sogar dann, wenn der Ehepartner, der die Scheidung eingereicht oder in sie eingewilligt hat, inzwischen verstorben ist. Möchten Sie sie annullieren, vernichten Sie das Dokument einfach.

    Wollen Sie Ihren geschiedenen Ehepartner daran hindern, Ihr Vermögen zu beanspruchen, fügen Sie eine Klausel ein, die die wechselseitige letztwillige Verfügung im Scheidungsfall unwirksam macht. Sogar eine Wiederverheiratungsklausel lässt sich in den Vertrag einbauen. In diesem Fall bestimmen Sie beispielsweise, dass der Nachlass teilweise oder vollständig vorab auf die Schlusserben übergehen soll, wenn der hinterbliebene Ehegatte erneut heiratet. Fehlt eine solche Klausel, wird der neue Ehepartner mit der Heirat automatisch erbberechtigt, was den zukünftigen Nachlass der Schlusserben mindert. Ebenfalls denkbar: Der Wiederverheiratete möchte seinen neuen Ehepartner in die Erbregelung aufnehmen. Fechtet er dann innerhalb der auf die Eheschließung folgenden 12 Monate die bisherige testamentarische Regelung an, tritt die gesetzliche Erbfolge rückwirkend ab dem Tod des Ehegatten ein.

    Pflichtteil bei der Erbschaft

    Der Gesetzgeber sieht vor, dass sogar enterbte enge Angehörige Anspruch auf ihr Nachlasspflichtteil haben. Denn für eine solche Enterbung muss es schwerwiegende Gründe wie eine Erbunwürdigkeit geben, was allerdings nur selten der Fall ist. Die Pflichtteile sind ausschließlich für Ehepartner und Kinder des Erblassers bestimmt. Hatte das Paar keine Kinder, erhalten seine Eltern deren Vermögensteil. Geschwister und Stiefkinder sind nicht anspruchsberechtigt. Ein Pflichtteil unterliegt übrigens auch dann der Erbschaftssteuer, wenn der Verstorbene es zu seinen Lebzeiten etwa wegen einer Erbausschlagung nicht in Anspruch genommen hat (Urteil des BFH vom 7.12.2016, AZ II R 21/14). Es wird seinem Nachlass zugerechnet und entsprechend versteuert.

    Höhe des Pflichtteils

    Im Normalfall liegt das Pflichtteil bei 50 % des vom Gesetzgeber vorgesehenen Erbteils. Lebt das Ehepaar in einer Zugewinngemeinschaft und stirbt einer von ihnen, erhält der hinterbliebene Ehepartner trotz Enterbung ein Viertel des Nachlasswerts. Auf ihre alleinerbenden Kinder entfallen drei Viertel. Die Höhe des Pflichtteils variiert also entsprechend der Angehörigenkonstellation.

    Erbunwürdigkeit

    Verschiedene Vergehen gegenüber dem Erblasser oder auch gegenüber Dritten können als Gründe für eine Erbunwürdigkeit gelten. Die Entziehung des Pflichtteils muss also nicht unbedingt im Verhalten gegenüber dem Erblasser begründet sein. Die Erbunwürdigkeit tritt unter anderm ein, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt

    • Ein naher Verwandter des Verstorbenen hat diesen zu Lebzeiten misshandelt.
    • Wenn eine versuchte Tötung vorliegt.
    • Wenn eine Gefängnisstrafe vorliegt.

    Erbschaft ausschlagen

    Laut § 1942 BGB hat der Erbberechtigte die Möglichkeit, auf seinen Teil des Nachlasses zu verzichten. Von diesem Recht sollten Sie unter anderem Gebrauch machen, wenn das vermeintliche Vermögen aus Schulden besteht. Denn treten Sie eine Erbschaft an, übernehmen Sie zu den Vermögenswerten automatisch die Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Schlagen Sie das Erbe aus, erhalten Sie nicht einmal Ihr Pflichtteil. Der Nachlass fällt anschließend an die nächste Person in der Erbfolge. Auf den Nachlass sollten Sie verzichten, wenn:

    • nach der Schuldentilgung nichts mehr übrig bleibt.
    • Sie die Schulden aus Ihrem Privatvermögen bezahlen müssten.
    • das sanierungsbedürftige Haus höchstwahrscheinlich ein Verlustobjekt wird.
    • Sie keinen Kontakt zum Erblasser möchten.

    Ihre Erbschaft dürfen Sie frühestens dann ausschlagen, wenn Sie vom Tod des Erblassers erfahren und Sie sicher sind, erbberechtigt zu sein. Liegt gesetzliche Erbfolge vor, werden Sie amtlicherseits nicht in Kenntnis gesetzt. Geht es um eine testamentarische oder erbvertragliche Verfügung, ist die Ausschlagung erst nach der Verfügungseröffnung möglich. In den darauffolgenden sechs Wochen haben Sie die Gelegenheit, den Umfang des Nachlasses prüfen zu lassen. Doch Vorsicht: Wenn Sie die finanziellen Verhältnisse des Verstorbenen untersuchen lassen, benötigen Sie unter Umständen einen Erbschein. Sollten Sie diesen beantragen, gilt dies als Annahme des Nachlasses. Besser ist es, die Sterbeurkunde und einen Auszug aus dem Stammbuch vorzulegen. Die Erbausschlagung muss formgerecht, also persönlich beim Nachlassgericht oder über einen Notar erfolgen, um rechtswirksam zu sein.

    In Ausnahmefällen können Sie eine Ausschlagung oder Erbantretung wieder rückgängig machen: Erfahren Sie während der Sechswochenfrist von zusätzlichen Vermögensteilen oder Schulden, haben Sie nach Bekanntwerden des Sachverhalts noch sechs Wochen Zeit, Ihre Entscheidung zu revidieren. Kam diese unter Täuschung oder Drohung zustande, darf sie angefochten werden.

    Erbschaft und Immobilien

    Immobilien gehören zu den beliebtesten vererbbaren Vermögenswerten und verursachen nur allzu häufig Erbstreitigkeiten. Gibt es mehrere Erbberechtigte, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Existiert keine testamentarische Verfügung, entscheidet die gesetzliche Erbfolge über den Eigentümer des Hauses. Ansonsten fällt es an den in der Verfügung und Teilungserklärung genannten Berechtigten. Stirbt Ihr Ehepartner, haben Sie ein Vorrecht an der zuvor gemeinsam bewohnten Immobilie. Ist ihre Übernahme aus finanziellen Gründen nicht möglich, können Sie sich ein lebenslanges Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht sichern. Den Wert dieses Rechts müssen Sie dann den anderen Erbberechtigten gegenüber ausgleichen.

    Häuser gehen ohne gesonderte Erbannahme in den Besitz des Berechtigten über. Dafür müssen Sie lediglich den Grundbucheintrag ändern lassen. Sie legen einfach Ihren Erbschein oder Ihre notariell beurkundete testamentarische Verfügung vor. Bei Streitigkeiten über die Erbberechtigung einzelner Personen ist ein gerichtliches Erbscheinverfahren oder eine Erbfeststellungsklage vonnöten. Im Fall einer Erbengemeinschaft wird die Immobilie mit einstimmig oder mehrheitlich getroffener Entscheidung von allen Eigentümern verwaltet oder verkauft.

    Zu Konflikten kommt es oft, wenn ein Eigentümer darin wohnen möchte. Er ist dann nämlich verpflichtet, den anderen eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Ist sich die Erbengemeinschaft uneinig, kommt es meist zur Teilungsversteigerung. Sind Sie als Angehöriger pflichtteilsberechtigt, muss die Erbengemeinschaft Ihnen diesen Anteil in Geld auszahlen. Ein Anrecht auf das Haus haben Sie allerdings nicht. Ihr Pflichtteilsanspruch richtet sich nach dem gesamten Nachlasswert. Um zu verhindern, dass Ihre Immobilien für Erbstreitigkeiten sorgen und möglicherweise sogar zwangsversteigert werden, übertragen Sie sie per Vermächtnis oder Teilungsanordnung separat auf einzelne Personen.

    Weitere Informationen zum Thema Erbschaftssteuer bei Immobilien wie beispielsweise die entsprechenden Freibeträgen nach Steuerklasse erhalten Sie in unserem Ratgeber-Artikel zu Steuern im Immobilienbereich (Der Artikel folgt in Kürze).

    Erbschaftssteuererklärung

    Jeder Erbberechtigte, der sein Erbe antritt, ist verpflichtet, eine Erbschaftssteuererklärung einzureichen. Das Finanzamt klärt vorab, ob das geerbte Vermögen den Freibetrag übersteigt. Werden Sie zur Erklärung der Erbschaft aufgefordert, müssen Sie ihr ein Nachlassverzeichnis beifügen. Dieses listet sämtliche zum hinterlassenen Vermögen gehörenden Werte auf. Geben Sie keine Erbschaftssteuererklärung ab, sind Sie zur Selbstveranlagung verpflichtet. Nach Einreichen der Steuererklärung oder der Selbstveranlagung bei der zuständigen Steuerbehörde setzt diese den Steuerbescheid fest. Anschließend haben Sie noch einen Monat Zeit, den jeweiligen Betrag ans Finanzamt zu bezahlen.

    Unterschied Erbschaft und Schenkung

    Erbschaft und Schenkung unterscheiden sich im Wesentlichen im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Schenkungen erfolgen zu Lebzeiten des Gebers, der dadurch sein Eigentumsrecht verliert. Die Übergabe des Nachlasses erfolgt mit dem Ableben des Erblassers. Daher hat dieser zu Lebzeiten die Verfügungsgewalt über seine Vermögensteile. Der Erbschaftssteuerfreibetrag kann im Unterschied zum Schenkungsfreibetrag nur einmal genutzt werden. Letzterer kann bei mehreren Teilschenkungen, die sich über einen langen Zeitraum erstrecken, alle 10 Jahre einmal in Anspruch genommen werden, was die Steuerlast erheblich mindert. Weitere ausführliche Informationen finden Sie in unserem Ratgeberartikel zur Schenkungssteuer.

    Häufig gestellte Fragen (FAQ)

    Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer und wie berechnet sich der Steuersatz?

    Die Höhe des Freibetrags ist vom verwandtschaftlichen Verhältnis des Erblassers abhängig. Um den Erbschaftssteuersatz zu erhalten, wird zusätzlich der Vermögenswert herangezogen.

    Wie unterscheiden sich Testament und Erbvertrag?

    Während ein Testament vom Erblasser eigenhändig niedergeschrieben wird und dessen persönliche Wünsche enthält, sind bei einem Erbvertrag mindestens zwei Parteien beteiligt und eine notarielle Beurkundung ist nötig.

    Was passiert, wenn der Verstorbene weder Testament noch Erbvertrag angefertigt hat?

    In einem solchen Fall gilt die gesetzliche Erbfolge, die vorsieht, dass der Nachlass entsprechend BGB auf die Hinterbliebenen verteilt wird.

    Wann sollte eine Erbschaft ausgeschlagen werden?

    Eine Erbschaft sollte ausgeschlagen werden, wenn nach Schuldentilgung kein Vermögen übrig bleibt oder die Schulden das Vermögen übersteigen, ein sanierungsbedürftiges Haus höchstwahrscheinlich ein Verlustobjekt wird oder kein Kontakt zum Erblasser gewollt ist.

    Wie unterscheiden sich Erbschaft und Schenkung?

    Während bei einer Schenkung das Eigentum zu Lebzeiten des Gebers auf den Begünstigten übergeht, erfolgt eine Erbschaft erst nach Ableben des Erblassers.

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