Eine Schenkung - Schenkungssteuer

Verschenken Sie Ihr Vermögen oder Teile davon zu Ihren Lebzeiten, ist eine Schenkungssteuer zu entrichten. Sie kann mithilfe des gesetzlichen Freibetrags reduziert werden. Darüber hinaus gibt es zusätzliche steuerrechtliche Möglichkeiten, um die Abgabenlast zu senken. Im Folgenden informieren wir Sie diesbezüglich genauer und geben Ihnen einen generellen Überblick zur Schenkungssteuer.

Was ist eine Schenkung?

Als Schenkung bezeichnet man die Übertragung von Vermögen auf eine andere Person, ohne dafür eine Gegenleistung zu bekommen. Sie erfolgt im Gegensatz zur Erbschaft noch zu Lebzeiten und fällt unter die Schenkungssteuer. Bei der Schenkung verliert der Schenkende zum Zeitpunkt der Übergabe sein Eigentumsrecht an dem übereigneten Gegenstand. Diese Steuer ist wie die Erbschaftssteuer im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) festgehalten, da für beide Steuern ähnliche Bestimmungen gelten.

Laut § 7 ErbStG können Schenkungen sogar in Form einer Abfindung gewährt werden, wenn der Beschenkte auf sein Erbe verzichtet. Im Unterschied zur Erbschaftssteuer, bei der der Freibetrag nur einmal abgezogen werden kann, können Sie Ihren Freibetrag bei Schenkungen alle 10 Jahre nutzen. Ist der Wert der Zuwendung genauso hoch wie der Steuerfreibetrag der Schenkungssteuer, bleibt die Schenkung steuerfrei.

Verteilen Sie Ihr Erbe auf mehrere Schenkungen, die im Abstand von 10 Jahren erfolgen, um den Steuerfreibetrag voll auszuschöpfen, muss Ihr Erbe später weniger Erbschaftssteuer zahlen. Sterben Sie jedoch vor Ablauf der letzten Zehnjahresfrist, fällt auf die Schenkung zusätzlich Erbschaftssteuer an. Das Finanzamt unterscheidet drei Arten von Schenkungen:

  1. Handschenkung
  2. Schenkungsversprechen
  3. Schenkung im Todesfall

Bei Handschenkungen nach § 516 BGB erhält der Beschenkte sofort Zugriff auf den Vermögenswert, es sei denn, es handelt sich um eine Immobilie. Schenkungsversprechen basieren auf einem notariell beurkundeten Vertrag (§ 518 Abs. 1 BGB). Bei der Schenkung im Todesfall handelt es sich um ein Schenkungsversprechen, das der Beschenkte nach dem Ableben des Schenkenden einlöst.

Wann fällt die Schenkungssteuer an?

Schenkungssteuer muss jeder entrichten, der von einer anderen Person eine Zuwendung erhält und dafür keine Gegenleistung erbringen muss. Weil sie zu Lebzeiten erfolgt, kann die Steuer natürlich auch von der schenkenden Person übernommen werden. Haben Sie eine Schenkung erhalten, sind Sie und der Schenkende verpflichtet, dies innerhalb der folgenden drei Monate dem Finanzamt mitzuteilen. Bei einer notariell beurkundeten Schenkung macht das Ihr Notar. Im Anschluss daran erhalten Sie von der zuständigen Steuerbehörde die Aufforderung, eine Schenkungssteuererklärung abzugeben. Dafür haben Sie mindestens einen Monat Zeit.

Überschreitet das geschenkte Vermögen Ihren Freibetrag, müssen Sie für den überzähligen Betrag Schenkungssteuer entrichten. Das Finanzamt schickt Ihnen dann einen entsprechenden Schenkungssteuerbescheid zu. Die Höhe der Schenkungssteuer richtet sich nach Ihrer Steuerklasse und Ihrem gesetzlichen Freibetrag. Welche Steuerklasse Sie haben, können Sie anhand Ihres Verwandtschaftsgrades feststellen.

Bei einem sogenannten Gelegenheitsgeschenk handelt es sich um eine steuerfreie Schenkung, die an bestimmte Gelegenheiten gebunden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind Gelegenheitsgeschenke solche, die „nach Anlass, Art und Wert der allgemeinen Verkehrsanschauung entsprechen und in weiten Kreisen der Bevölkerung üblich“ sind. Übergeben Sie Ihrer Tochter zur Hochzeit wertvollen Schmuck und einige Monate später Ihrem Ehemann ein teures Geschenk zum Geburtstag, sind beide Schenkungen, vorausgesetzt der Wert der Geschenke ist angemessen, von der Schenkungssteuer befreit und müssen nicht versteuert werden.

Die Schenkungssteuer fällt an und der Freibetrag für eine Schenkung gilt, wenn eine der Parteien des Rechtsgeschäfts seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Trifft das auf beide Parteien nicht zu, fällt dennoch eine Schenkungssteuer an, wenn inländisches Vermögen den Eigentümer wechselt.

Schenkungssteuer: Höhe im Jahr 2021

Die Höhe der Schenkungssteuer wird vom Verwandtschaftsverhältnis der beiden Parteien bestimmt. Als Begünstigter gehören Sie einer von drei Steuerklassen an:

  • Zu Steuerklasse I zählen Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, adoptierte Kinder, Stiefkinder und Enkelkinder.
  • Steuerklasse II gilt für Geschiedene, getrennte Lebenspartner, Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Großeltern, Urgroßeltern, Neffen und Nichten.
  • Entfernt verwandte und nicht verwandte Personen fallen unter die dritte Steuerklasse.

Freibeträge zur Schenkungssteuer

Der Freibetrag der Schenkungssteuer richtet sich danach, welche Steuerklasse Sie als Beschenkter haben. Um von einer steuerfreien Schenkung zu profitieren, darf das übertragene Vermögen nicht höher als der Steuerfreibetrag der Schenkungssteuer sein.

Verwandtschaftsgrad Freibetrag Steuerklasse Steuersatz
Ehepartner, eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro I 7-30 %
Leibliche und adoptierte Kinder, Stiefkinder 400.000 Euro I 7-30 %
Enkelkinder, Stiefenkel 200.000 Euro I 7-30 %
Eltern, Stiefeltern, Geschwister, Großeltern, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder 20.000 Euro II 15-43 %
Lebensgefährten, Freunde, Geschäftspartner und weitere 20.000 Euro III 30-50 %

Steuersätze nach Steuerklassen

Wert der Schenkung bis einschließlich Steuersatz nach Steuerklasse
  I II III
75.000 Euro 7 % 15 % 30 %
300.000 Euro 11 % 20 % 30 %
600.000 Euro 15 % 25 % 30 %
6.000.000 Euro 19 % 30 % 30 %
13.000.000 Euro 23 % 35 % 50 %
26.000.000 Euro 27 % 40 % 50 %
Über 26.000.000 Euro 30 % 43 % 50 %

Praxisbeispiele zu Freibeträgen und Steuersätzen

Sie erhalten 407.000 Euro als Schenkung von einem Elternteil. Der Freibeitrag liegt in diesem Fall bei 400.000 Euro. Das bedeutet, sie müssen 7.000 Euro versteuern. Als Kind gehören Sie der Steuerklasse I an. Der einschlägige Steuersatz liegt bei 7 %. Sie müssen somit 7 % von 7.000 Euro versteuern, die fällige Schenkungssteuer liegt also bei 490 Euro.

Haben Ihnen Ihre Großeltern 400.000 Euro geschenkt, können Sie einen Freibetrag für die Schenkungssteuer von 200.000 Euro geltend machen. Als Enkelkind gehören Sie der Steuerklasse I an. Auf den übersteigenden Betrag von 200.000 Euro müssen Sie 11 % Schenkungssteuer entrichten. Das ergäbe eine Schenkungssteuerlast von 22.000 Euro.

Schenkungssteuer und Verwandtschaftsgrad

Eine beliebte Möglichkeit, die Schenkung steuerfrei zu machen, ist die sogenannte Kettenschenkung. Dabei geht es meist um ein sehr großes Vermögen, das Großeltern Ihrem Enkelkind zu ihren Lebzeiten zugutekommen lassen. Auch für Schwiegerkinder kann eine derartige Lösung von Vorteil sein, wenn es nach Abzug des Freibetrags immer noch zur Versteuerung kommt. Um diese endgültig auszuschließen, wird die Schenkung über eine dritte Person abgewickelt. Als Zwischenglied in der Kette fungiert oft eines der eigenen Kinder.

Ein Beispiel: Sie haben einen Vermögenswert in Höhe von 350.000 Euro (Immobilie). Würden Sie diesen direkt auf Ihre Enkelin übertragen, müsste diese nach Abzug des Freibetrags auf die restlichen 150.000 Euro Schenkungssteuer zahlen. Damit die Schenkung der Immobilie ohne Versteuerung erfolgt, übertragen Sie Ihr Haus zuerst auf Ihre Tochter. Wegen des engeren Verwandtschaftsgrads zu Ihnen, würde hier ein Freibetrag von 400.000 Euro gelten, welcher den Verkehrswert der Immobilie übersteigt. Anschließend übergibt Ihre Tochter die Schenkung steuerfrei an Ihre Enkelin.

Der Steuerfreibetrag von 400.000 Euro für das Verwandtschaftsverhältnis Elternteil zu Kind gilt übrigens für jedes Elternteil einzeln und auch für jedes einzelne Kind separat.

Eine Schenkung in Teilbeträgen ist eine weitere Möglichkeit, die Steuer erheblich zu senken. Verschenken Sie alle 10 Jahre einen Teil Ihres Vermögens, kann der Begünstigte seinen Freibetrag jedes Mal nutzen. Übertragen Sie Ihrem Kind im Abstand von jeweils 10 Jahren je 400.000 Euro, kann dieses jedes Mal einen Freibetrag auf die Schenkung in Höhe von 400.000 Euro in Abzug bringen.

Schenkung von Immobilien

Auch bei der Schenkung von Immobilien wird in der Regel die Schenkungssteuer fällig. Um herauszufinden, ob die Schenkung steuerfrei ist, benötigen Sie den Verkehrswert Ihrer Immobilie. Ist die Schenkung nicht ohne Versteuerung möglich, können Sie mithilfe dieser Angabe abzüglich des Freibetrages die Höhe der Schenkungssteuer berechnen.

Sind Sie Eigentümer eines Hauses oder Grundstücks, können Sie dieses ohne Versteuerung an Ihren Ehepartner verschenken. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie nach der Schenkung der Immobilie diese gemeinsam als Ihr Eigenheim nutzen. Ihre Kinder kommen jedoch nicht in den Genuss einer steuerfreien Schenkung. Für sie gilt hier der übliche Freibetrag.

Zur Ermittlung der Höhe der Schenkungssteuer sind das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenkendem und Begünstigtem, Informationen zur verschenkten Immobilie sowie mögliche Vorschenkungen und Kaufnebenkosten erforderlich.

Ebenfalls wichtig: die Angabe, welche der beiden am Rechtsgeschäft beteiligten Personen die steuerlichen Abgaben für die Schenkung der Immobilie tragen soll. Voraussetzung für eine rechtsgültige Schenkung ist ein notariell beglaubigter Schenkungsvertrag. Dieser enthält neben anderen wichtigen Details das Datum des Eigentumsübergangs.

Nutzen Begünstigte ihre erhaltene Immobilie zur Vermietung zu Wohnzwecken, können sie damit ebenfalls Steuern mindern. Bei einer solchen Immobilie müssen sie auf ein Zehntel ihres Verkehrswerts keine Schenkungssteuer entrichten. Übernehmen Sie als Begünstigter die aus der Immobilienfinanzierung resultierenden Verbindlichkeiten, verschafft Ihnen das ebenfalls eine Steuerersparnis. Steuermindernd wirkt auch ein vertraglich festgehaltenes Nießbrauchsrecht: In diesem Fall lässt sich die Schenkung sogar zur Erzielung von Mieteinnahmen nutzen. Haben Sie Familienangehörige enterbt, sollte Ihr Schenkungsvertrag aber keine Nießbrauchsklausel enthalten. Denn zu Lebzeiten übertragene Häuser und Grundstücke gehören noch zum fiktiven Nachlass und sind für Pflichtteilsberechtigte von Interesse. Ihre Ansprüche nach der Schenkung verringern sich in jedem Folgejahr um 10 %. Die Enterbten können also erst nach 10 Jahren keine Ansprüche auf die verschenkte Immobilie erheben.

Wie lässt sich eine Schenkung rückgängig machen?

Übertragen Sie Ihr Immobilienvermögen zu Lebzeiten auf eine andere Person, haben Sie natürlich ein Interesse daran, dass die Schenkung Ihnen nicht zum Nachteil gereicht. Der Begünstigte kann insolvent gehen und das übereignete Haus in der Folge versteigert werden. Oder aber es wird zum Begleichen von bestehenden Schulden verwendet. Bewohnen Sie das Haus noch und existiert kein Vertrag über ein lebenslanges Wohn- oder Nießbrauchsrecht, müssen Sie in diesem Fall ausziehen. Um solche Unannehmlichkeiten zu vermeiden, sollte Ihr Schenkungsvertrag eine Rückabwicklungsklausel enthalten.

Verschenken Sie GmbH-Anteile, gilt Ähnliches: Beinhaltet Ihr notariell beglaubigter Anteilsschenkungsvertrag keine Rückforderungsklausel, können Sie die Geschäftsanteile nicht mehr für Ihren eigenen Lebensunterhalt nutzen, falls Sie einmal in eine Notlage geraten. Weitere Rückforderungsgründe wären beispielsweise der Tod des Begünstigten, ein stark zerrüttetes Verhältnis zwischen den Vertragsparteien oder auch eine unvorhergesehen hohe Schenkungssteuer.

Was ist eine Schenkung auf den Todesfall?

Die Schenkung auf den Todesfall oder im Todesfall ähnelt einem Testament und muss nach § 2301 Abs. 1 BGB auch formal diesem entsprechen. Im Unterschied zur herkömmlichen Schenkung erfolgt bei der Schenkung auf den Todesfall der Eigentumsübergang erst nach dem Tod der schenkenden Person. Verschenken Sie den Gegenstand wider Erwarten zu Lebzeiten, muss der Begünstigte nach Abzug des Freibetrags dafür Steuern zahlen. Die Schenkungssteuer fällt ebenfalls an, wenn er sein Geschenk erst nach Ihrem Ableben erhält. Er muss die Steuer in dem Kalenderjahr entrichten, in dem er den Vermögensgegenstand erhalten hat. Auch in diesem Fall ist die Höhe der Schenkungssteuer vom Verwandtschaftsgrad abhängig.

Die Schenkung auf den Todesfall bietet Ihnen verglichen mit der Erbschaft den Vorteil, dass das Geschenk bis zu Ihrem Ableben in Ihrem Besitz verbleibt und es danach nicht zur Erbmasse gerechnet wird.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine Schenkung?

Als Schenkung bezeichnet man die Übertragung von Vermögen auf eine andere Person, ohne dafür eine Gegenleistung zu bekommen. Sie erfolgt im Gegensatz zur Erbschaft noch zu Lebzeiten und fällt unter die Schenkungssteuer.

Schenkungssteuer: Höhe im Jahr 2021?

Im Jahr 2021 ist bezüglich der Höhe der Schenkungssteuer bisher keine Änderung vorgesehen. Das heißt der Steuersatz richtet sich nach Steuerklasse des Begünstigten und Wert des Erbes. Je nachdem wie nahestehend die begünstigte Person dem schenkendem steht und wie hoch der Schenkungsbetrag ist, liegt der Steuersatz zwischen 7 und 50 Prozent.

Ab wann fällt die Schenkungssteuer an?

Sobald das geschenkte Vermögen Ihren Freibetrag überschreitet, wird für den überschüssigen Betrag die Schenkungssteuer fällig. Der Freibetrag richtet sich nach Ihrer Steuerklasse und dem Verwandtschaftsgrad zum Schenkenden.

Wer zahlt die Schenkungssteuer?

Die Schenkungssteuer kann sowohl vom Beschenkten als auch vom Schenkenden übernommen werden, da Sie per Definition zu Lebzeiten beider Parteien stattfinden muss.

Wie hoch ist die Schenkungssteuer bei Immobilien?

Zur Ermittlung der Höhe der Schenkungssteuer für Immobilien werden das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenkendem und Begünstigtem, Informationen zur verschenkten Immobilie sowie Angaben zu möglichen Vorschenkungen und Kaufnebenkosten benötigt. Welche der beiden Parteien am Ende die Abgabe übernimmt, beeinflusst ebenfalls deren Höhe.

Lässt sich eine Schenkung rückgängig machen?

Ja, eine Schenkung lässt sich rückgängig machen. Dafür benötigen Sie jedoch eine Rückabwicklungsklausel im Schenkungsvertrag. Rückforderungsgründe sind bspw. eine unvorhergesehen hohe Schenkungssteuer, der Tod des Begünstigten oder auch ein zerrüttetes Verhältnis der beiden Vertragsparteien.

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