Der Kauf eines Unternehmens führt unweigerlich zu einer grundsätzlichen Überlegung: Auf welchem Weg soll die Eigentumsübertragung erfolgen? Grundsätzlich stehen dafür zwei Alternativen zur Verfügung: der Share Deal und der Asset Deal. Was es mit den beiden Übertragungsformen auf sich hat, welche Konsequenzen damit verbunden sind und was Sie bei der Wahl der optimalen Variante beachten sollten, lesen Sie hier.
Unternehmenskauf ist nicht gleich Unternehmenskauf
Der allgemein übliche Begriff des Unternehmenskauf beschreibt den eigentlichen Vorgang nur ungenügend. Was nach außen wie die vollständige Übertragung eines Unternehmens vom Verkäufer an den Käufer aussieht, ist in vielen Fällen die Ansammlung einer Reihe von Einzelverkäufen, die sich wirtschaftlich und steuerlich grundsätzlich vom vollständigen Erwerb eines Unternehmens unterscheiden. Welcher Weg sich als der richtige erweist, hängt im Wesentlichen von den Zielsetzungen des Käufers und von der inneren Struktur des zu übertragenden Unternehmens ab.
Das ist die übliche Form der Unternehmensübertragung. Der Käufer erwirbt das Unternehmen als geschlossene Einheit einschließlich aller Unternehmensanteile, Rechte und Pflichten. Damit gehen also auch sämtliche vertraglichen Vereinbarungen, Forderungen und Schulden ins Eigentum des Käufers über. Die Bilanz des Unternehmens bleibt von der Übertragung unberührt.
Vorteile des Share Deals: Ein Share Deal ist eine einfache und kostengünstige Transaktion, die sich vergleichsweise schnell durchführen lässt.
Nachteile des Share Deals: Der Kauf des Gesamtpakets beinhaltet das Risiko, auch unrentable Elemente des Unternehmens zu erwerben, beziehungsweise Komponenten, die sich nicht in die Unternehmensstrategie des Käufers einordnen lassen. Der Kauf nach dem Share Deal-Prinzip erfordert daher in vielen Fällen die Abfassung einer detaillierten Haftungsvereinbarung.
Asset Deal: Erwerb auf den Punkt
Der Asset Deal sieht den Erwerb einzelner Komponenten oder Einheiten, also bestimmter Assets, eines Unternehmens vor. So kann der Käufer lediglich bestimmte Niederlassungen, Abteilungen, Produktionsanlagen oder selektierte Wirtschaftsgüter erwerben. Der Kaufvertrag umfasst exakt die ausgewählten Elemente, alles weitere bleibt außen vor.
Vorteile des Asset Deals: Der selektierte Erwerb einzelner Elemente garantiert die Übernahme von ausschließlich rentablen Vermögenswerten. Die Übernahme von wirtschaftlichem Ballast, wie unrentabler oder nicht verwendbarer Elemente, lässt sich auf diesem Weg zuverlässig ausschließen.
Nachteil des Asset Deals: Da die Eigentumsübertragung nicht in einem globalen Vertrag zusammengefasst ist, entsteht eine teilweise sehr umfangreiche Sammlung von Einzelverträgen, die jeder für sich eine eingehende Prüfung erfordern. Das kann sich zu einer aufwendigen und ressourcenintensiven Angelegenheit entwickeln, insbesondere, wenn auch Arbeitsverträge größerer Belegschaftsteile mit zum Kaufvolumen gehören.
Der Asset Deal kann sich zu einem verwaltungstechnischen und organisatorischen Kraftakt entwickeln, der sich über einen längeren Zeitraum hinzieht. Das erfordert die Abwägung, ob die damit gewonnenen wirtschaftlichen Vorteile den erhöhten Aufwand rechtfertigen.
Die Unternehmensübertragung erfordert fachliche Begleitung
Unabhängig von der Frage, ob der Unternehmenskauf auf dem Wege eines Share Deals oder eines Asset Deals erfolgt, ist die Begleitung des Prozesses durch Steuerberater und Wirtschaftsanwälte unbedingt anzuraten. Versäumnisse, die sich während des Übertragungsvorgangs einstellen, sind vielfach im Nachhinein nicht mehr korrigierbar und können über lange Zeit den Geschäftsbetrieb und die wirtschaftliche Situation beeinträchtigen.
Gerade die Komplexität und Vielfalt der abzuwickelnden Vorgänge auf strategischem, juristischem und steuerlichem Gebiet macht die fachliche Begleitung so bedeutsam. Hier eine Auswahl der relevanten Themen:
- Erstellung und Prüfung der Unterlagen für das Angebot.
- Hilfe bei der Bewertung des Unternehmens respektive der Unternehmensanteile, mit dem Ziel der Kaufpreisermittlung, beispielsweise durch Überleitung des Enterprise Value hin zum Equity Value,
- Assistenz bei den Kaufverhandlungen für das Unternehmen oder die ausgewählten Assets.
- Abfassung beziehungsweise Überarbeitung des Kaufvertrags oder – beim Asset Deal – der Kaufverträge.
- Ablaufplanung der Transaktion.
- Bewertung und Minimierung von Haftungsrisiken, einschließlich Risikoanalyse durch Tax– und Legal-Due-Diligence für Käufer und Verkäufer.
- Steuerliche Beratung in Bezug auf den Übertragungstyp.
Was den Unternehmenskauf so komplex macht: Ein Wirtschaftsgut “Unternehmen”, das gekauft und verkauft werden kann, gibt es im Grunde nicht. Anders als beispielsweise bei einem Kraftfahrzeug, das als Wirtschaftsgut eindeutig definierbar ist, ist das Unternehmen ein Sammelbegriff für zahlreiche einzelne Werte, die in ihrer Gesamtheit die Umsetzung des Geschäftsgegenstands ermöglichen.
Genau genommen ist der Share Deal nichts anderes als eine Zusammenfassung sämtlicher für das Unternehmen möglichen Asset Deals zu einer globalen Einheit, die gemeinsam übertragen wird.
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In vielen Fällen gehören alle Wirtschaftsgüter eines Unternehmens einer Gesellschaft, beispielsweise einer GmbH, KG oder AG. Der Firmenmantel umhüllt sozusagen die Gesamtheit aller Werte. Für den potentiellen Käufer stellt sich nun die Frage, wie er das Unternehmen in sein Eigentum überführen will. Das Ziel ist in jedem Fall dasselbe: Es geht darum, die durch das Unternehmen erzielbaren Erträge zu nutzen.
Ein Weg ist die Übernahme des gesamten Firmenmantels, also alle Gesellschaftsanteile (Shares) von den ursprünglichen Gesellschaftern. Ein anderer Weg ist der Erwerb der Wirtschaftsgüter (Assets), die für die Generierung der Erträge verantwortlich sind. Bei Unternehmen, die unter der Führung eines Einzelunternehmers stehen, ist demnach ein Share Deal nicht möglich. Da keine Gesellschaft existiert, lassen sich auch keine Gesellschaftsanteile übertragen. Selbst, wenn das Unternehmen in seiner Gesamtheit übertragen wird, handelt es sich in diesem Fall um einen Asset Deal.
Die Unterscheidung zwischen Share Deal und Asset Deal lässt sich anschaulich durch Betrachtung des Verkäufers illustrieren. Bei einem Share Deal treten die Gesellschafter als Verkäufer auf. Bei Asset Deals übernimmt in der Regel die Gesellschaft selbst die Einzelverkäufe.
Wie erwähnt erwirbt der Käufer bei einem Share Deal durch Übernahme aller Gesellschaftsanteile das Unternehmen in seiner gewachsenen Struktur. Der Käufer erhält also ein am Markt positioniertes, lebendiges Konstrukt, das sozusagen „schlüsselfertig“ übergeben wird und seine Tätigkeit unterbrechungsfrei fortsetzen kann. Im Unternehmenskauf sind alle Aktiva und Passiva enthalten, ebenso wie alle nicht der Bilanz angehörenden Vermögenswerte. Mit dazu gehören auch alle Kundenverträge, Lieferantenverträge, Leasingverträge und Mietverträge. Sie alle bleiben im Rahmen eines Share Deals in vollem Umfang wirksam, da der Vertragspartner auf Unternehmensseite der Gleiche bleibt: Es ist die erworbene Gesellschaft.
Die Vorteile und Nachteile des Share Deals wie im vorigen Abschnitt beschrieben lassen sich nicht so einfach gegeneinander abwägen. Zwar ist die Abwicklung des Share Deals in der Regel erheblich einfacher und schneller als der eines Asset Deals. Ebenso zutreffend ist das Risiko, bei einem Share Deal eventuell unrentable oder nicht verwendbare Unternehmensteile mit zu übernehmen. Dennoch können diese Kriterien alleine noch nicht zu einer tragfähigen Entscheidung führen. Ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung ist die Marktposition des Unternehmens. Der Share Deal erlaubt die nahtlose Fortführung des Geschäftsbetriebs, oft von der Öffentlichkeit völlig unbemerkt. Das kann sich als wichtiger Faktor erweisen, insbesondere, wenn das Unternehmensimage und der Marktwert gut entwickelt sind.
Eine Unternehmensübertragung auf dem Wege eines Asset Deals hat in vielen Fällen spürbare Brüche in den unternehmerischen Abläufen zur Folge, begleitet von der Wahrnehmung sich ändernder Gegebenheiten durch das Publikum. Das kann zu Erosionserscheinungen und Reibungsverlusten bei den Zielgruppen führen, begleitet von schmerzhaften Einbrüchen bei Umsatz und Ertrag.
Die Entscheidung pro oder contra Share Deal kann also in vielen Fällen nicht ausschließlich durch die Bewertung der wirtschaftlichen Gegebenheiten des Deals erfolgen. Oft sind auch Faktoren wie Unternehmenspositionierung, USP und Image wichtige Bewertungskriterien. Verfügt das Unternehmen über einen hohen Markenwert, kann es sich als strategisch vorteilhaft erweisen, auch unrentable Unternehmensbereiche zu übernehmen, um das Unternehmen als Ganzes zu erhalten.
Asset Deal: Erwerb der Filetstücke
Bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter im Rahmen eines Asset-Deals kommt das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot zum Tragen – und das kann erhebliche Auswirkungen auf die erfolgreiche Abwicklung des Gesamtprojekts haben.
Die Übertragung der unternehmerischen Substanz durch den Erwerb einzelner Elemente kann sich schnell zu einem verwaltungstechnischen Monster entwickeln. Buchstäblich Tausende von einzelnen Positionen müssen in den Vertragsumfang aufgenommen werden, und das in rechtlich einwandfreier Art und Weise. Dass bei diesem Verfahren ohne fachliche Begleitung Fehler und Versäumnisse an der Tagesordnung sind, liegt auf der Hand. Funktionale Einheiten eines betrieblichen Bereich bestehen oft aus einer Vielzahl einzelner Elemente. Wird auch nur eines davon übersehen, kann das zum Verlust der Verwendbarkeit der erworbenen Einheit führen.
In diesem Fall auf die Kulanz des Verkäufers zu hoffen, ist ein unrealistischer Ansatz. In der Regel wird der Abschluss eines oder mehrerer weiterer Verkaufsverträge erforderlich sein. Da es sich dabei um Einzelverkäufe handelt, wird der ausgehandelte Preis meist spürbar über dem liegen, der für das nachträglich erworbene Element im Rahmen des Blockverkaufs in Ansatz gekommen wäre.
Eine besondere Herausforderung beim Asset Deal ist der Verkauf von Wirtschaftsgütern, die Rechte Dritter beinhalten. Dazu gehören unter anderem alle vertraglichen Vereinbarungen – beispielsweise mit Kunden, Lieferanten, Vermietern oder Leasinggebern. Die Zustimmung des anderen Vertragspartners zur Übertragung aller Rechte und Pflichten auf den Käufer lässt sich nicht erzwingen. Vielmehr ist die explizite Zustimmung des Vertragspartners erforderlich, bevor der Vertrag ein rechtsgültig übertragbares Asset wird.
In vielen vertraglichen Vereinbarungen ist für den Fall eines Unternehmensverkaufs ein Sonderkündigungsrecht für die andere Seite vorgesehen. Das kann erhebliche Auswirkungen auf die Kostensituation haben. Gerade bei betriebsrelevanten Vertragsbindungen, die sich nicht ohne weiteres durch andere ersetzen lassen, wird der Vertragspartner möglicherweise die Gelegenheit nutzen, um für sich bessere Vertragsbedingungen auszuhandeln. Diese Situation kann unter bestimmten Voraussetzungen den Unternehmensverkauf an sich in Frage stellen.
Der Asset Deal ist besonders dann die bessere Wahl, wenn das Unternehmen keinen wesentlichen Markenwert und keine erhaltenswerte Marktposition aufweisen kann. Liegt dem Käufer vor allem an Dingen wie spezieller Verfahrenstechnik, hochwertige Expertise, kompetentem Humankapital oder einem werthaltigen Immobilienbestand, kann sich der erhöhte Aufwand eines Asset Deals mit den damit verbundenen Risiken durchaus lohnen. Dies insbesondere, wenn im Gesamtunternehmen ein hoher Anteil unrentabler Wirtschaftsgüter oder Unternehmensbereiche enthalten ist.
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Nicht selten halten sich bei der Abwägung der beiden möglichen Transaktionsmodelle die Vor– und Nachteile die Waage. Profiliert sich keines der beiden Verfahren deutlich als bessere Möglichkeit, können die steuerlichen Aspekte der Übertragung den Ausschlag geben, da diese beim Share Deal und beim Asset Deal sehr unterschiedlich ausfallen.
Auf der anderen Seite kann es sich als kontraproduktiv erweisen, steuerlichen Aspekten die ausschlaggebende Rolle zuzuweisen, wenn es sachliche Gründe gibt, sich für das jeweils andere Verfahren zu entscheiden. Führt beispielsweise ein Share Deal in der Gesamtsicht zu einer günstigeren Ausgangsbasis für das übernommene Unternehmen, sollte sich der Käufer nicht für den Asset Deal entscheiden, nur weil sich damit eine günstigere steuerliche Situation herbeiführen ließe.
Eine Herausforderung besonderer Art ist der Ausgleich der steuerlichen Interessen von Verkäufer und Käufer, denn sie liegen jeweils beim anderen Transaktionsmodell. Aus steuerlicher Sicht ist für den Verkäufer meist der Share Deal die günstigere Alternative. Eine verkaufende Kapitalgesellschaft führt nur etwa 1,5 Prozent des Veräußerungsgewinns ab. Bei natürlichen Personen als Verkäufer kommen nur 60 Prozent des Veräußerungsgewinns einkommensteuerrechtlich in Ansatz, basierend auf dem Teileinkünfteverfahren. Selbst bei einer Veranlagung zum Höchststeuersatz führt das zu einer steuerlichen Belastung von etwa 28 Prozent des Veräußerungsgewinns.
Bei einem Asset Deal unterliegt der Veräußerungsgewinn bei Kapitalgesellschaften als Verkäufer einer steuerlichen Belastung von rund 30 Prozent. Bei natürlichen Personen kann sich die Gesamtbesteuerung bis auf 47 Prozent steigern.
Für Käufer vorteilhaft: der Asset Deal
Die genau entgegengesetzte Situation zeigt sich beim Käufer. Hier spielt vor allem die Abschreibung die dominierende Rolle. Der Käufer erwirbt bei einem Share Deal Anteile an einer Kapitalgesellschaft – und die unterliegen nicht der regulären Abschreibung. Demzufolge lässt sich aus dem Erwerb kein Steuervorteil ableiten. Da nicht die Wirtschaftsgüter als Einzelposten erworben wurden, hat der Käufer auch keinen Einfluss auf ihre steuerliche Bewertung. Die Folge: Die bisherigen Buchwerte gelten unverändert weiter.
Bei einem Asset Deal erfolgt in der Bilanz des Käufers eine Aufstockung des Gesamtpreises einschließlich der mit übernommenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe ihres aktuellen Verkehrswerts. Das führt zu erhöhten steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten, was wiederum eine Steuerersparnis zur Folge hat.
Zusätzliche Abschreibungspotenziale stellen sich ein, wenn der Gesamtkaufpreis inklusive übernommener Verbindlichkeiten den Gesamtverkehrswert der gekauften Wirtschaftsgüter übersteigt. Der Überschuss lässt sich beim Käufer ebenfalls aktivieren. Dafür gilt eine Abschreibungsdauer von 15 Jahren.
Die Diskrepanz der steuerlichen Interessen bei Käufer und Verkäufer in Bezug auf die Übereignungsmethode lässt sich in den meisten Fällen nur durch Anpassungen des Kaufpreises beilegen. Das führt in der Regel bei Asset Deals zu höheren Kaufpreisen als sie bei einem Share Deal zustande kommen würden.
Fazit
Die Entscheidung für eines der beiden Übertragungsmodelle Share Deal oder Asset Deal ist ein vielschichtiger Prozess. Dieser kann sich durch die unterschiedliche Interessenlage bei Käufer und Verkäufer in steuerlicher Hinsicht noch weiter verkomplizieren. Auch die Höhe des Kaufpreises hängt in mancherlei Hinsicht von der Art der Unternehmensübertragung ab.
Weitere Kriterien bei der Wahl der besten Übertragungsform sind die strategische Zielsetzung des Verkäufers, die Marktposition und Markenmacht des Unternehmens selbst sowie Art und Umfang der im Unternehmen enthaltenen unrentablen oder nicht verwendbaren Assets.
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